Hausordnung für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze

  1. Es muss im Schritttempo gefahren werden.
  2. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  3. Im übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
  4. In der Parkeinrichtung ist zusätzlich verboten:
    • Das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskatern, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung.
    • Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Fahrzeug und gültigen Parkausweis.
    • Das Rauchen und die Verwendung von Feuer.
    • Die Vornahme irgendwelcher Reparatur- und/oder Pflegearbeiten am Fahrzeug.
    • Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen.
    • Das Betanken des Fahrzeugs.
    • Das Abstellen und die Lagerung/Entsorgung von Gegenständen, Privatmüll und sonstigem Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen in der Parkeinrichtung, ferner das Lagern entleerter Betriebsstoffbehälter.
    • Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Einstell- und Abholvorgangs hinaus.
    • Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, z. B. Öl-, Kühlwasser- und Klimaanlagenbehältern, Vergasern, sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden.
    • Die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
    • Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.
    • Stellt der Mieter sein Kfz entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierungen ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen, abzuschleppen und ein zusätzliches Parkentgelt zu kassieren.
  5. Das Verteilen oder Anbringen von Werbung aller Art ist im gesamten Objekt untersagt!

AGB / EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR PARKHÄUSER, TIEFGARAGEN UND PARKPLÄTZE

  • Mietvertrag
    Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Einstellscheins und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Mietpreis-Einstelldauer
    1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
    2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
    3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden, es sei denn, die Parkeinrichtung bietet Sonderöffnungsmöglichkeiten!
    4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist.
    5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z. B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
    6. Bei Verlust des Parktickets/Einstellscheines oder der Ausfahrtmünze/-karte ist mindestens der Tageshöchstsatz je Tag der Einstellung zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine nachweislich kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach. Zusätzlich werden bei Verlust oder Beschädigung von Chip-Karten 10,00 € pro Stück fällig.
    7. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
  • Haftung des Vermieters
    1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
    2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern ist auch eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch leicht fahrlässiges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhaltung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters an der Pforte oder über die markierten Sprechanlagen (24 Std. täglich besetzt) mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Pforte oder die Aufsichtsbüros nicht besetzt sind, bzw. über die Sprechanlagen niemand erreichbar sein sollte. In diesem Falle muss der Mieter sie dem Vermieter innerhalb einer Frist von -3- Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von -7- Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
    4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist im Hinblick auf Sach- oder Vermögensschäden auf 150.000,00 € begrenzt. Bei derartigen Schäden besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich an der Schadensregulierung in Höhe von 100,00 € zu beteiligen (Eigenbeteiligung).
  • Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht.
  • Pfandrecht
    Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
  • Schlussbemerkungen
    Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.